AGB-Label

Drögemeier Industriebedarf – Dirk Drögemeier e.K.
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Allgemeines

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Verkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.  Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle Bestellungen, die in unserem Online-Shop getätigt werden. Das Warenangebot in unserem Online-Shop richtet sich ausschließlich an Käufer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB anzusehen sind.

  1. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote und die Warenpräsentation (auch im Online-Shop) sind freibleibend und unverbindlich. Durch Aufgabe einer Bestellung macht der Besteller ein verbindliches Angebot zum Erwerb des betreffenden Produkts. Bestellungen können wir innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang bei uns annehmen. Die Eingangsbestätigung einer Bestellung im Online-Shop stellt keine Annahme eines Kaufangebots dar und begründet somit noch keinen Vertrag. Der Vertrag gilt erst dann als rechtswirksam geschlossen, sobald wir gegenüber dem Besteller schriftlich die Annahme erklären (Auftragsbestätigung) oder die Ware absenden. Allein die Auftragsbestätigung einschließlich dieser Verkaufsbedingungen ist für den Umfang der Leistungspflichten maßgebend. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(2) Prospektangaben, Abbildungen, Produktbeschreibungen etc. sind lediglich als annähernd zu betrachten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Unwesentliche und/oder handelsübliche Abweichungen, wie z. B. Konstruktionsänderungen im Rahmen der Produktverbesserung, die die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen und dem Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise sind €-Preise (EURO der EZB) und gelten ab Firmensitz Bückeburg (EX Works (EXW) gemäß INCOTERMS 2010), im Inland zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und schließen Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Montagekosten sowie Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Anfuhrspesen, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben nicht ein. Sie sind auf der Basis der am Tag unserer Angebotsabgabe geltenden Lohn-. Material- und sonstigen Kosten errechnet. Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Energiekosten, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- oder Transportkosten sind wir berechtigt, die sich am Tage der Lieferung infolge effektiv eingetretener Kostensteigerungen ergebenden Preise zu berechnen, es sei denn die Lieferung erfolgt bei einem Nichthandelsgeschäft innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss.

(2) Die Auswahl der Zahlungsbedingung und der verfügbaren Bezahlmethoden obliegt uns. Im Online-Shop werden diese dem Besteller vor Abgabe seiner Bestellung aufgezeigt. Beim Kauf auf Rechnung sind Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Die Zahlungen sind zu leisten bar frei Zahlstelle, wobei Zahlungen an Dritte, wie z. B. Vermittler oder Vertreter auf Gefahr des Zahlenden erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Einlösung erfüllungshalber hereingenommen. Die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Bei Provisionsgeschäften hat die Zahlung an uns zu erfolgen; die vereinbarte Provision wird erst nach Eingang des gesamten Kaufpreises fällig. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Besteller über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Kommt der Besteller mit einem nicht unerheblichen Teil der Zahlung in Verzug oder gehen seine Schecks oder Wechsel zu Protest oder entfallen die Voraussetzungen für eine Kreditgewährung, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch für ursprünglich gestundete Rechnungen sowie später fällige Wechsel oder Schecks. Bei Teillieferungen sind wir in dem Fall zur Verweigerung aus dem Auftrag noch zu liefernder Waren ohne Schadensersatzpflicht berechtigt.

(4) Verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsschluss erheblich oder wird die schlechte Vermögenslage erst nach Vertragsschluss erkennbar, so sind wir im Fall der Gefährdung der Gegenleistung berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen zu verweigern bzw. angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(5) Erfolgen Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht innerhalb angemessener Frist, so können wir unbeschadet weitergehender Schadensersatzforderungen vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Die Folgen bestimmen sich nach Ziff. 6. Abs. (2).

(6) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

  1. Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung und der damit verbundene Gefahrübergang erfolgen grundsätzlich EX Works (EXW) Bückeburg gemäß INCOTERMS 2010. Mit Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen der Versandstelle, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

(2) Nur bei gesonderter Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller beauftragen wir einen Spediteur oder Frachtführer nach unserer Wahl. In diesem Fall geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig von der Frage der Übernahme der Versandkosten oder der Anfuhr. Soweit nichts Besonderes vereinbart wird, stehen die Versandart, die Verpackung, der Transportweg etc. in unserem Ermessen. Wird der Versand, die Zustellung bzw. die Entgegennahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen der Versandstelle, auf den Besteller über.

(3) Eine Transportversicherung wird nur nach besonderer Vereinbarung auf Wunsch des Bestellers und zu dessen Lasten abgeschlossen.

 

 

 

  1. Lieferfristen

(1) Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und beginnen mit Vertragsschluss. Verbindlich können sie nur schriftlich vereinbart werden. Sie gelten als eingehalten, wenn dem Besteller bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.

(2) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Verzögert oder unterlässt der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen oder Ausfall wichtiger Fertigungseinrichtungen / Maschinen, Verzögerungen in Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Werkstoff- und / oder Energiemangel, etwa auch infolge wesentlicher Preissteigerungen, Verzögerungen bei der Beförderung sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Vorstehendes gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits bestehenden Lieferungsverzugs eintreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns berechnen wir dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

  1. Abnahmeverzug

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % der Nettoauftragssumme. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der uns zustehenden Forderung unser Eigentum. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Ausgleich sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

(2) Der Besteller ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Einwirkungen Dritter auf diese Ware, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich anzuzeigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Besteller ist bis zur vollständigen Bezahlung der Ware verpflichtet, uns jederzeit über deren Standort informiert zu halten.

 

  1. Sachmängelhaftung

(1) Die Ware wird frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verkürzung der Verjährungsfrist nach S. 1 gilt nicht für die Haftung für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Arglist oder im Falle der Übernahme einer Garantie durch uns. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.

(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Ware, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Gleiches gilt, soweit Mängel auf schlechter Aufstellung, fehlerhaftem Einbau, schlechter Instandhaltung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, auf von uns nicht ausgeführten unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen ohne unsere schriftliche Einwilligung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Einsatzbedingungen und Betriebsmitteln sowie auf von uns nicht zu vertretenden chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie Witterungs- oder anderen Natureinflüssen beruhen. Mängelansprüche kommen schließlich nicht in Betracht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung.

(3) Sachmängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser der ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ansonsten sind Beanstandungen unbeachtlich: Der Besteller muss unserer Kundendienstleitung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Ware einen Mangel aufweist, sind wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten zur Nachbesserung (z.B. durch Reparatur) oder Ersatzlieferung berechtigt. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(5) Der Besteller kann unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn die Nacherfüllung binnen angemessener Frist fehlschlägt.

(6) Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

(7) Zahlungen des Bestellers dürfen bei Mängelrügen in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

(8) Bei zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung verwendeten Teilen, die der Besteller an uns sendet, übernehmen wir keine Haftung für deren Verhalten bei der Bearbeitung; wird das Material deshalb schadhaft, so sind uns die für die Bearbeitung angefallenen Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Schaden ist auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unseres Erfüllungsgehilfen oder eine für den Vertragszweck wesentliche Pflichtverletzung zurückzuführen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Personenschäden.

 

  1. Haftung

(1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind nach Maßgabe dieser Ziff. 9 eingeschränkt.

(2)  Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Lieferung des Liefergegenstands frei von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit wir gem. Ziff. 9 Abs. (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden. Dieses gilt wiederum nicht, wenn ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal gerade bezweckt, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 3 Mio. EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(6) Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für unsere Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. Abschließende Bestimmungen

(1) Alle Nebenreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind ausschließlich in schriftlicher Form gültig.

(2) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort 31675 Bückeburg und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundsprozesse der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Auf alle Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

(4) Bei Abweichungen zwischen der deutschen und einer übersetzten Fassung dieser AGB, hat stets die deutsche Fassung Vorrang.

(5) Soweit in diesen Bedingungen für Mitteilungen oder Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung per Telefax oder E-Mail eingehalten.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Gemeinsam mit dem Besteller werden wir etwaige unwirksame Bestimmungen im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben durch solche Regelungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags am besten gerecht werden, ohne dass dadurch eine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts erfolgt. Das gleiche gilt, falls es an einer ausdrücklichen Regelung eines regelungsbedürftigen Sachverhalts fehlt.

 

Stand aller Angaben: Mai 2021